§ 12 InvZulG 2010
Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)
Investitionszulagengesetz 2010 (InvZulG 2010)
Bundesrecht
§ 12 InvZulG 2010 – Verzinsung des Rückforderungsanspruchs
1Ist der Bescheid über die Investitionszulage aufgehoben oder zuungunsten des Anspruchsberechtigten geändert worden, ist der Rückzahlungsanspruch nach § 238 der Abgabenordnung vom Tag der Auszahlung der Investitionszulage, in den Fällen des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 der Abgabenordnung vom Tag des Eintritts des rückwirkenden Ereignisses an, zu verzinsen. 2Die Festsetzungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Bescheid aufgehoben oder geändert worden ist.