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§ 15 InvStG
Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Bundesrecht

Abschnitt 2 – Regelungen nur für inländische Investmentfonds

Titel: Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InvStG
Gliederungs-Nr.: 610-6-15
Normtyp: Gesetz

§ 15 InvStG – Inländische Spezial-Investmentfonds *

* Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Januar 2018 durch Artikel 11 Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730). Zur weiteren Anwendung s. § 56 des Investmentsteuergesetzes vom 19. Juli 2016 (BGBl. I S. 1730).

(1) 1Bei inländischen Sondervermögen oder Investmentaktiengesellschaften mit veränderlichem Kapital, die auf Grund einer schriftlichen Vereinbarung mit der Kapitalverwaltungsgesellschaft oder auf Grund ihrer Satzung nicht mehr als 100 Anleger oder Aktionäre haben, die nicht natürliche Personen sind (Spezial-Investmentfonds), sind § 1 Absatz 1d, § 4 Absatz 4, § 5 Absatz 1 sowie die §§ 6 und 8 Absatz 4 und 8 nicht anzuwenden. (1)2§ 5 Abs. 2 Satz 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Investmentgesellschaft verpflichtet ist, den Aktiengewinn für Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen bei jeder Bewertung des Investmentfonds zu ermitteln; die Veröffentlichung des Aktiengewinns entfällt. (2)3Für die Feststellung der Besteuerungsgrundlagen gilt § 180 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Abgabenordnung entsprechend; die Feststellungserklärung steht einer gesonderten und einheitlichen Feststellung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich, eine berichtigte Feststellungserklärung gilt als Antrag auf Änderung. (3)4§ 13 Abs. 1, 3 und 4 ist nicht anzuwenden. 5Nicht ausgeglichene negative Erträge im Sinne des § 3 Abs. 4 Satz 2 entfallen, soweit ein Anleger seine Investmentanteile veräußert oder zurückgibt. 6In den Fällen des § 14 gilt dies auch, soweit sich jeweils die Beteiligungsquote des Anlegers an den beteiligten Sondervermögen reduziert. 7§ 32 Abs. 3 des Körperschaftsteuergesetzes gilt entsprechend; die Investmentgesellschaft hat den Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen. (4)8Die Kapitalertragsteuer nach Satz 7 und nach § 7 ist durch die Investmentgesellschaft innerhalb eines Monats nach der Entstehung zu entrichten. (5)9Die Investmentgesellschaft hat bis zu diesem Zeitpunkt eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz auf elektronischem Weg zu übermitteln. (6)10Im Rahmen der ergänzenden Anwendung der Vorschriften des Einkommensteuergesetzes über den Steuerabzug sind § 44a Absatz 6 und § 45a Absatz 3 des Einkommensteuergesetzes nicht anzuwenden. (7)

(1) Red. Anm.:

§ 15 Absatz 1 Satz 1 InvStG in der Fassung des Artikels 1 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), anzuwenden ab dem 24. Dezember 2013 - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG.

§ 15 Absatz 1 Satz 1 InvStG in der Fassung des Artikels 9 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126), erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Anleger oder in den Fällen des § 11 Absatz 2 dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2011 zufließen oder als zugeflossen gelten (siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 20 Satz 2 InvStG) und in der Zeit vom 22. Juli 2013 bis zum 23. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 2 InvStG.

Zur erstmaligen Anwendung der bis zum 31. Dezember 2011 geltenden Fassung - siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 10 InvStG.

(2) Red. Anm.:

§ 15 Absatz 1 Satz 2 InvStG in der Fassung des Artikels 1 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), anzuwenden ab dem 24. Dezember 2013 - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG.

§ 15 Absatz 1 Satz 2 InvStG in der Fassung des Artikels 9 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126), erstmals anzuwenden auf Geschäftsjahre, die nach dem 30. Juni 2011 beginnen - siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 20 Satz 1 InvStG.

§ 15 Absatz 1 Satz 2 InvStG in der Fassung des Artikels 2 des Gesetzes zur Umsetzung des EuGH-Urteils vom 20. Oktober 2011 in der Rechtssache C-284/09 vom 21. März 2013 (BGBl. I S. 561) ist anzuwenden ab dem 1. März 2013 (siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 22 Satz 1 InvStG) und in der Zeit vom 22. Juli 2013 bis zum 23. Dezember 2013 weiterhin anzuwenden - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 2 InvStG.

(3) Red. Anm.:

§ 15 Absatz 1 Satz 3 InvStG in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679); anzuwenden ab dem 1. Januar 2017 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016

(4) Red. Anm.:

§ 15 Absatz 1 Satz 7 InvStG in der Fassung des Artikels 8 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), erstmals anzuwenden auf ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge, soweit sie Entgelte enthalten, die dem Investmentvermögen nach dem 17. August 2007 zufließen - siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 3 InvStG

(5) Red. Anm.:

§ 15 Absatz 1 Satz 8 InvStG in der Fassung des Artikels 9 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126), erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Anleger oder in den Fällen des § 11 Absatz 2 dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2011 zufließen oder als zugeflossen gelten - siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 20 Satz 2 InvStG

(6) Red. Anm.:

§ 15 Absatz 1 Satz 9 InvStG in der Fassung des Artikels 11 des Gesetzes zur Modernisierung des Besteuerungsverfahrens vom 18. Juli 2016 (BGBl. I S. 1679); anzuwenden ab dem 1. Januar 2017 - siehe Anwendungsvorschrift Artikel 23 Absatz 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2016

(7) Red. Anm.:

§ 15 Absatz 1 Satz 10 InvStG in der Fassung des Artikels 9 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126), erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Anleger oder in den Fällen des § 11 Absatz 2 dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2011 zufließen oder als zugeflossen gelten - siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 20 Satz 2 InvStG

(1a) (6) 1Bei Investmentfonds im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 ist abweichend von § 2 Absatz 2 Satz 1 und § 8 Absatz 1 Satz 1§ 8b des Körperschaftsteuergesetzes anzuwenden. 2Voraussetzung für die Anwendung des Satzes 1 auf Erträge des Investmentanteils ist, dass die Beteiligung des Investmentfondss mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals, des Vermögens oder der Summe der Geschäftsguthaben beträgt und der dem einzelnen Anleger zuzurechnende Anteil an dem Investmentfonds so hoch ist, dass die auf den einzelnen Anleger anteilig entfallende Beteiligung an der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse mindestens 10 Prozent des Grund- oder Stammkapitals, des Vermögens oder der Summe der Geschäftsguthaben beträgt. 3Für die Berechnung der Beteiligungsgrenze ist für die Beteiligung des Investmentfonds auf die Höhe der Beteiligung an der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse zu dem Zeitpunkt abzustellen, zu dem die auf die Beteiligung entfallenden Erträge dem Investmentfonds zugerechnet werden; für den Anteil des Anlegers an dem Investmentfonds ist auf den Schluss des Geschäftsjahres abzustellen. 4Über eine Mitunternehmerschaft gehaltene Investmentanteile sind dem Mitunternehmer anteilig nach dem allgemeinen Gewinnmaßstab zuzurechnen. 5Eine einem Anleger über einen direkt gehaltenen Anteil an einem Investmentfonds und über einen von einer Mitunternehmerschaft gehaltenen Anteil an demselben Investmentfonds zuzurechnende Beteiligung an derselben Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse sind zusammenzurechnen. 6Eine Zusammenrechnung von Beteiligungen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen, die dem Anleger über andere Investmentfonds oder ohne Einschaltung eines Investmentfonds zuzurechnen sind, findet bei dem jeweiligen Investmentfonds nicht statt. 7Ist der Anleger bereits unmittelbar zu mindestens 10 Prozent an dem Grund- oder Stammkapital einer Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse beteiligt, gilt die Beteiligungsgrenze auch als überschritten, soweit der Anleger an dieser Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse auch über einen Investmentfonds beteiligt ist, wenn der Anleger die Höhe der unmittelbaren Beteiligung gegenüber der Investmentgesellschaft nachgewiesen hat; eine mittelbar über eine Mitunternehmerschaft gehaltene Beteiligung gilt hierbei als unmittelbare Beteiligung. 8Vom Investmentfonds entliehene Wertpapiere und Investmentanteile sowie vom Anleger entliehene Investmentanteile werden für die Berechnung einer Beteiligung dem Verleiher zugerechnet. 9Teilfonds oder Teilgesellschaftsvermögen stehen für die Anwendung der vorstehenden Sätze einem Investmentfonds gleich.

(6) Red. Anm.:

§ 15 Absatz 1a InvStG in der Fassung des Artikels 13 des Gesetzes zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 25. Juli 2014 (BGBl. I S. 1266), anzuwenden ab dem 31. Juli 2014. Zur Anwendung der Fassung ab dem 1. März 2013 siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 22 Satz 1 InvStG.

(2) (7) 1Erträge aus Vermietung und Verpachtung von inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten und Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mit inländischen Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten sind gesondert auszuweisen. 2Diese Erträge gelten beim beschränkt steuerpflichtigen Anleger als unmittelbar bezogene Einkünfte gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchstabe f, Nr. 6 oder Nr. 8 des Einkommensteuergesetzes. 3Dies gilt auch für die Anwendung der Regelungen in Doppelbesteuerungsabkommen. 4Von den Erträgen ist Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 Prozent durch die Investmentgesellschaft einzubehalten; Absatz 1 Satz 8 bis 10 gilt entsprechend. (8)5§ 50 Absatz 2 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes findet keine Anwendung.

(7) Red. Anm.:

§ 15 Absatz 2 InvStG in der Fassung des Artikels 8 des Unternehmensteuerreformgesetzes 2008 vom 14. August 2007 (BGBl. I S. 1912), erstmals anzuwenden auf Erträge, die dem Anleger nach dem 31. Dezember 2008 zufließen oder als zugeflossen gelten - siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 2 Satz 3 InvStG

(8) Red. Anm.:

§ 15 Absatz 2 Satz 4 InvStG in der Fassung des Artikels 9 des OGAW-IV-Umsetzungsgesetzes vom 22. Juni 2011 (BGBl. I S. 1126), erstmals anzuwenden auf Kapitalerträge, die dem Anleger oder in den Fällen des § 11 Absatz 2 dem Investmentvermögen nach dem 31. Dezember 2011 zufließen oder als zugeflossen gelten - siehe Anwendungsvorschrift § 21 Absatz 20 Satz 2 InvStG

(3) (9) 1Ein Investmentanteil an einem Spezial-Investmentfonds gilt mit Ablauf des vorangegangenen Geschäftsjahres des Spezial-Investmentfonds als veräußert, in dem der Spezial-Investmentfonds seine Anlagebedingungen in der Weise abgeändert hat, dass die Voraussetzungen des § 1 Absatz 1b nicht mehr erfüllt sind oder in dem ein wesentlicher Verstoß gegen die Anlagebestimmungen des § 1 Absatz 1b vorliegt. 2Als Veräußerungserlös des Investmentanteils und als Anschaffungskosten des Anteils an der Investitionsgesellschaft ist der Rücknahmepreis anzusetzen. 3Wird kein Rücknahmepreis festgesetzt, tritt an seine Stelle der Börsen- oder Marktpreis. 4Kapitalertragsteuer ist nicht einzubehalten und abzuführen. 5Der Spezial-Investmentfonds gilt mindestens für einen Zeitraum von drei Jahren als Investitionsgesellschaft.

(9) Red. Anm.:

§ 15 Absatz 3 InvStG angefügt durch Artikel 1 des AIFM-Steuer-Anpassungsgesetzes vom 18. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4318), anzuwenden ab dem 24. Dezember 2013 - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 1 Satz 1 InvStG. § 15 Absatz 3 InvStG in der am 24. Dezember 2013 geltenden Fassung ist bei Investmentvermögen im Sinne dieses Gesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung sinngemäß anzuwenden, sobald das Investmentvermögen gegen die in Satz 2 genannten Voraussetzungen wesentlich verstößt. Es gilt als wesentlicher Verstoß, wenn ein Investmentvermögen seine Anlagebedingungen nach dem 23. Dezember 2013 in der Weise ändert, dass die für Hedgefonds geltenden Vorschriften nach § 283 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder nach § 112 des Investmentgesetzes in der am 21. Juli 2013 geltenden Fassung erstmals anzuwenden sind - siehe Anwendungsvorschrift § 22 Absatz 2 Sätze 4 bis 5 InvStG.

Zu § 15: Geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3310), 14. 8. 2007 (BGBl I S. 1912), 20. 12. 2007 (BGBl I S. 3150), 16. 7. 2009 (BGBl I S. 1959), 22. 6. 2011 (BGBl I S. 1126), 21. 3. 2013 (BGBl. I S. 561), 18. 12. 2013 (BGBl. I S. 4318), 25. 7. 2014 (BGBl. I S. 1266) und 18. 7. 2016 (BGBl I S. 1679).