§ 44 InvStG
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Investmentsteuergesetz (InvStG)
Bundesrecht
Kapitel 3 – Spezial-Investmentfonds → Abschnitt 2 – Besteuerung des Anlegers eines Spezial-Investmentfonds
§ 44 InvStG – Anteilige Abzüge aufgrund einer Steuerbefreiung
§ 21 ist entsprechend auf Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder Werbungskosten anzuwenden, die mit Erträgen in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, die ganz oder teilweise von der Besteuerung freizustellen sind.