Gesetze

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§ 27 InvStG
Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Bundesrecht

Kapitel 3 – Spezial-Investmentfonds → Abschnitt 1 – Voraussetzungen und Besteuerung eines Spezial-Investmentfonds

Titel: Investmentsteuergesetz (InvStG) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InvStG
Gliederungs-Nr.: 610-6-18
Normtyp: Gesetz

§ 27 InvStG – Rechtsformen von inländischen Spezial-Investmentfonds

Inländische Spezial-Investmentfonds können gebildet werden

  1. 1.

    in Form eines Sondervermögens nach § 1 Absatz 10 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder

  2. 2.

    in Form einer Investmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital nach § 108 des Kapitalanlagegesetzbuchs.