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§ 10 IntV
Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
Bundesrecht

Abschnitt 3 – Struktur, Dauer und Inhalt des Integrationskurses

Titel: Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler (Integrationskursverordnung - IntV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: IntV
Gliederungs-Nr.: 26-12-4
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 10 IntV – Grundstruktur des Integrationskurses

(1) 1Der Integrationskurs umfasst 700 Unterrichtsstunden. 2Er findet in Deutsch statt und ist in einen Sprachkurs sowie einen Orientierungskurs unterteilt.

(2) Das Bundesamt legt die Lerninhalte und Lernziele für die einzelnen Kursabschnitte des Sprachkurses und für den Orientierungskurs fest unter Berücksichtigung der methodisch-didaktischen Erkenntnisse und Erfahrungen bei der Vermittlung von Deutsch als Zweitsprache.

Zu § 10: Geändert durch V vom 5. 12. 2007 (BGBl I S. 2787), 20. 2. 2012 (BGBl I S. 295) und 21. 6. 2017 (BGBl I S. 1875).