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Art. 14 IntUVfRNOG
Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
Bundesrecht
Titel: Gesetz zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 und zur Neuordnung bestehender Aus- und Durchführungsbestimmungen auf dem Gebiet des internationalen Unterhaltsverfahrensrechts
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: IntUVfRNOG
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

Art. 14 IntUVfRNOG – Änderung des Straßenverkehrsgesetzes

Das Straßenverkehrsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 2. Dezember 2010 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 35 wird wie folgt geändert:

    1. a)

      Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      1. aa)

        In Nummer 12 wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt.

      2. bb)

        In Nummer 13 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.

      3. cc)

        Folgende Nummer 14 wird angefügt:

        1. "14.

          für die in § 17 des Auslandsunterhaltsgesetzes genannten Zwecke."

    2. b)

      In Absatz 4b wird die Angabe "§ 8 Abs. 3" durch die Wörter "den in den §§ 16 und 17" ersetzt und nach dem Wort "Auslandsunterhaltsgesetzes" werden die Wörter "vom 23. Mai 2011 (BGBl. I S. 898)" eingefügt.

  2. 2.

    Nach § 36 Absatz 2b wird folgender Absatz 2c eingefügt:

    "(2c) Die Übermittlung nach § 35 Absatz 1 Nummer 14 aus dem Zentralen Fahrzeugregister darf durch Abruf im automatisierten Verfahren an die zentrale Behörde (§ 4 des Auslandsunterhaltsgesetzes) erfolgen."