§ 3b InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Erster Teil – Allgemeine Vorschriften
§ 3b InsO – Fortbestehen des Gruppen-Gerichtsstands
Ein nach § 3a begründeter Gruppen-Gerichtsstand bleibt von der Nichteröffnung, Aufhebung oder Einstellung des Insolvenzverfahrens über den antragstellenden Schuldner unberührt, solange an diesem Gerichtsstand ein Verfahren über einen anderen gruppenangehörigen Schuldner anhängig ist.
Zu § 3b: Eingefügt durch G vom 13. 4. 2017 (BGBl I S. 866).