Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 343 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht

Zwölfter Teil – Internationales Insolvenzrecht → Zweiter Abschnitt – Ausländisches Insolvenzverfahren

Titel: Insolvenzordnung (InsO)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: InsO
Gliederungs-Nr.: 311-13
Normtyp: Gesetz

§ 343 InsO – Anerkennung

(1) 1Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. 2Dies gilt nicht,

  1. 1.
    wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
  2. 2.
    soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.

Zu § 343: Angefügt durch G vom 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345).