§ 343 InsO
Insolvenzordnung (InsO)
Insolvenzordnung (InsO)
Bundesrecht
Zwölfter Teil – Internationales Insolvenzrecht → Zweiter Abschnitt – Ausländisches Insolvenzverfahren
§ 343 InsO – Anerkennung
(1) 1Die Eröffnung eines ausländischen Insolvenzverfahrens wird anerkannt. 2Dies gilt nicht,
- 1.wenn die Gerichte des Staats der Verfahrenseröffnung nach deutschem Recht nicht zuständig sind;
- 2.soweit die Anerkennung zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere soweit sie mit den Grundrechten unvereinbar ist.
(2) Absatz 1 gilt entsprechend für Sicherungsmaßnahmen, die nach dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens getroffen werden, sowie für Entscheidungen, die zur Durchführung oder Beendigung des anerkannten Insolvenzverfahrens ergangen sind.
Zu § 343: Angefügt durch G vom 14. 3. 2003 (BGBl I S. 345).