§ 219 InsOInsolvenzordnung (InsO)BundesrechtSechster Teil – Insolvenzplan → Erster Abschnitt – Aufstellung des PlansTitel: Insolvenzordnung (InsO)Normgeber: BundAmtliche Abkürzung: InsOGliederungs-Nr.: 311-13Normtyp: Gesetz§ 219 InsO – Gliederung des Plans1Der Insolvenzplan besteht aus dem darstellenden Teil und dem gestaltenden Teil. 2Ihm sind die in den §§ 229 und 230 genannten Anlagen beizufügen.Drucken