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§ 15 IngG M-V
Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Ingenieurkammer

Titel: Ingenieurgesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (Ingenieurgesetz - IngG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: IngG M-V
Gliederungs-Nr.: 7121-1
Normtyp: Gesetz

§ 15 IngG M-V – Auskunftspflicht  (1)

(1) Die Mitglieder sind verpflichtet, den Organen der Ingenieurkammer die zur Wahrnehmung ihrer Pflichten erforderlichen Auskünfte zu geben. Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich das Mitglied durch die Auskunft einer Verfolgung wegen einer mit Strafe oder Geldbuße bedrohten Handlung oder einem Disziplinarverfahren aussetzen würde. Die Pflicht der Amtsverschwiegenheit der im öffentlichen Dienst stehenden Mitglieder bleibt unberührt.

(2) Die Antragsteller, die Kammermitglieder, die auswärtigen Beratenden und bauvorlageberechtigten Ingenieure sowie die Gesellschaften nach den §§ 11a bis 11c sind verpflichtet, der Ingenieurkammer auf Verlangen die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu geben. Änderungen der Eintragungsvoraussetzungen sind der Ingenieurkammer unverzüglich und unaufgefordert schriftlich anzuzeigen.

(3) Eine Auskunftspflicht besteht nicht, wenn sich der Betroffene durch die Erteilung der Auskunft der Gefahr eines Straf-, Bußgeld-, Disziplinar- oder Ehrenverfahrens aussetzen würde.

(4) Für Auskünfte an das Versorgungswerk durch deren Teilnehmer gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 28. November 2009 durch § 39 Absatz 2 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646). Zur weiteren Anwendung s. § 38 des Gesetzes vom 18. November 2009 (GVOBl. M-V S. 646).