§ 1 IngG
Ingenieurgesetz (IngG)
Ingenieurgesetz (IngG)
Landesrecht Berlin
§ 1 IngG
Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" und "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf führen:
- 1.
wer
- a)
das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule oder an einer deutschen Berufsakademie oder
- b)
das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder
- c)
einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule
mit Erfolg abgeschlossen hat oder
- 2.
wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen.