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§ 1 IngG
Ingenieurgesetz (IngG)  
Landesrecht Berlin
Titel: Ingenieurgesetz (IngG)  
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: IngG
Gliederungs-Nr.: 7102-4
Normtyp: Gesetz

§ 1 IngG

Die Berufsbezeichnung "Ingenieurin" und "Ingenieur" allein oder in einer Wortverbindung darf führen:

  1. 1.

    wer

    1. a)

      das Studium einer technischen oder naturwissenschaftlichen Fachrichtung an einer deutschen wissenschaftlichen Hochschule oder an einer deutschen Fachhochschule oder an einer deutschen Berufsakademie oder

    2. b)

      das Studium an einer deutschen öffentlichen oder ihr hinsichtlich des Studienabschlusses rechtlich gleichgestellten deutschen privaten Ingenieurschule oder

    3. c)

      einen Betriebsführerlehrgang einer deutschen staatlich anerkannten Bergschule

    mit Erfolg abgeschlossen hat oder

  2. 2.

    wem durch die zuständige Behörde das Recht verliehen worden ist, die Bezeichnung "Ingenieurin" oder "Ingenieur" zu führen.