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§ 45 ImmoWertV
Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV)
Bundesrecht

Teil 4 – Bodenwertermittlung; grundstücksbezogene Rechte und Belastungen → Abschnitt 1 – Bodenwertermittlung

Titel: Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ImmoWertV
Gliederungs-Nr.: 213-1-8
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 45 ImmoWertV – Wasserflächen

1Der Verkehrswert von Wasserflächen hängt in erster Linie von der rechtlich zulässigen Nutzungsmöglichkeit ab. 2Dabei kann insbesondere eine Abhängigkeit von dem Verkehrswert einer mit der Wasserfläche in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Landfläche bestehen oder eine ertragsorientierte Nutzung der Wasserfläche maßgeblich sein.