§ 44 ImmoWertV
Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV)
Verordnung über die Grundsätze für die Ermittlung der Verkehrswerte von Immobilien und der für die Wertermittlung erforderlichen Daten (Immobilienwertermittlungsverordnung - ImmoWertV)
Bundesrecht
Teil 4 – Bodenwertermittlung; grundstücksbezogene Rechte und Belastungen → Abschnitt 1 – Bodenwertermittlung
§ 44 ImmoWertV – Gemeinbedarfsflächen
1Gemeinbedarfsflächen sind Flächen, für die eine öffentlichen Zweckbindung besteht. 2Bei Ermittlung des Werts ist danach zu differenzieren, ob es sich um Gemeinbedarfsflächen handelt, die
- 1.
weiterhin für denselben öffentlichen Zweck genutzt werden oder die unter der Änderung der öffentlichen Zweckbindung einem anderen Gemeinbedarf zugeführt werden sollen (bleibende Gemeinbedarfsflächen),
- 2.
ihre öffentliche Zweckbindung verlieren (abgehende Gemeinbedarfsflächen) oder
- 3.
bislang keiner öffentlichen Zweckbestimmung unterlagen und erst für Gemeinbedarfszwecke zu beschaffen sind (künftige Gemeinbedarfsflächen).