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§ 39 HZVO
Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
Landesrecht Baden-Württemberg

TEIL 6 – Übergangsvorschriften, Schlussbestimmungen

Titel: Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Hochschulzulassung und das Anmeldeverfahren an den staatlichen Hochschulen in Baden-Württemberg (HZVO - Hochschulzulassungsverordnung)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: HZVO
Gliederungs-Nr.: 2234-2
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 39 HZVO – Inkrafttreten

(1) Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Dezember 2019 in Kraft.

(2) Diese Verordnung findet erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 Anwendung. Abweichend von Satz 1 findet

  1. 1.

    für die Studienplatzvergabe für das erste Fachsemester in grundständigen Studiengängen des Örtlichen Vergabeverfahrens Teil 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 und Unterabschnitt 3 erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2020/2021 Anwendung; abweichend hiervon finden, wenn die Hochschule mit dem Studiengang am Dialogorientierten Serviceverfahren teilnimmt, § 19 Sätze 1 und 3, § 20 Absätze 3 und 4 sowie § 23 Absatz 3 Sätze 2, 5 und 6 erstmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 Anwendung,

  2. 2.

    für die Studienplatzvergabe für das erste Fachsemester in nicht-grundständigen Studiengängen des Örtlichen Vergabeverfahrens Teil 3 erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2021/2022 Anwendung; abweichend hiervon findet § 33 Absatz 3 Satz 2, Absätze 4 und 5 erstmals für das Vergabeverfahren zum Wintersemester 2020/2021 Anwendung.

(3) Gleichzeitig mit dieser Verordnung tritt die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die zentrale Vergabe von Studienplätzen durch die Stiftung für Hochschulzulassung (Vergabeverordnung Stiftung) vom 23. April 2006 (GBl. S. 114), die zuletzt durch Verordnung vom 20. Juni 2018 (GBl. S. 243) geändert worden ist, außer Kraft. Die Vergabeverordnung Stiftung gilt letztmals für das Zentrale Vergabeverfahren zum Wintersemester 2019/2020.

(4) Die Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Vergabe von Studienplätzen in zulassungsbeschränkten Studiengängen durch die Hochschulen (Hochschulvergabeverordnung) vom 13. Januar 2003 (GBl. S. 63, ber. S. 115), die zuletzt durch Verordnung vom 7. Januar 2019 (GBl. S. 9) geändert worden ist, tritt am 31. Dezember 2021 außer Kraft. Sie findet im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 letztmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2020 Anwendung und im Fall des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 2 letztmals für das Vergabeverfahren zum Sommersemester 2021 Anwendung.

(5) Eine Anpassung von Satzungen für Örtliche Vergabeverfahren, die dieser Verordnung bereits entsprechen, ist nicht erforderlich.