Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 HzG
Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (Hoheitszeichen-Gesetz - HzG)
Landesrecht Brandenburg
Titel: Gesetz über die Hoheitszeichen des Landes Brandenburg (Hoheitszeichen-Gesetz - HzG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: HzG
Referenz: 113-1

§ 3 HzG – Landesflagge

Die Landesflagge besteht aus zwei gleich breiten Querstreifen in den Landesfarben - oben rot, unten weiß - und trägt in der Mitte das Landeswappen. Das Verhältnis der Höhe zur Länge des Fahnentuchs ist wie drei zu fünf (Anlage 2). (1)

(1) Red. Anm.:
Anlage hier nicht wiedergegeben