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§ 51g HwO
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Bundesrecht

Dritter Teil – Meisterprüfung, Meistertitel → Zweiter Abschnitt – Meisterprüfung in einem zulassungsfreien Handwerk oder in einem handwerksähnlichen Gewerbe

Titel: Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: HwO
Gliederungs-Nr.: 7110-1
Normtyp: Gesetz

§ 51g HwO – Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung

1Im Fall der Gleichwertigkeit eines im Ausland erworbenen Ausbildungsnachweises mit der Meisterprüfung ist die Gleichwertigkeit festzustellen. 2§ 50c gilt entsprechend.

Zu § 51g: Der bisherige § 51e, eingefügt durch G vom 6. 12. 2011 (BGBl I S. 2515), wurde (geändert) § 51g durch G vom 9. 6. 2021 (BGBl I S. 1654).