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§ 72 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Fünfter Teil – Gewässeraufsicht, Zuständigkeit

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 24.12.2010
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 72 HWG – Einschränkung von Grundrechten

Aufgrund dieses Gesetzes kann das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 des Grundgesetzes, Art. 8 der Verfassung des Landes Hessen) eingeschränkt werden.