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§ 60 HWG
Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Landesrecht Hessen

Dritter Teil – Besondere wasserwirtschaftliche Bestimmungen → Neunter Abschnitt – Duldungen

Titel: Hessisches Wassergesetz (HWG)  
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 85-72
gilt ab: 06.06.2018
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2010 S. 548 vom 23.12.2010

§ 60 HWG – Duldungspflichten

(1) Die Eigentümerinnen und Eigentümer und nutzungsberechtigten Personen von Grundstücken sind auf Anordnung der Wasserbehörde verpflichtet, die Durchführung von Gefahrerforschungsmaßnahmen zu dulden.

(2) Soweit es die Vorbereitung und die Durchführung des Ausbaus, der Unterhaltung, der Maßnahmen nach § 50 Abs. 1 oder eines sonstigen Vorhabens erfordern, haben die Eigentümerinnen und Eigentümer und nutzungsberechtigten Personen der betreffenden Grundstücke auf Anordnung der Wasserbehörde zu dulden, dass die Unternehmerin oder der Unternehmer oder dessen Beauftragte nach vorheriger Ankündigung Grundstücke betreten und vorübergehend benutzen.

(3) In den Fällen des Abs. 1 und 2 gelten § 91 Satz 2 und 3 und die §§ 95 bis 98 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend.