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§ 13a HWG
Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Landesrecht Hamburg

Vierter Teil – Wegebau

Titel: Hamburgisches Wegegesetz (HWG)
Normgeber: Hamburg
Amtliche Abkürzung: HWG
Gliederungs-Nr.: 2136-1
Normtyp: Gesetz

§ 13a HWG – Umweltverträglichkeitsprüfung

(1) Der Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Hamburg vom 10. Dezember 1996 (HmbGVBl. S. 310), geändert am 17. Dezember 2002 (HmbGVBl. S. 347), in der jeweils geltenden Fassung unterliegen

  1. 1.
    der Bau von Schnellstraßen im Sinne der Begriffsbestimmung des Europäischen Übereinkommens über die Hauptstraßen des internationalen Verkehrs vom 15. November 1975,
  2. 2.
    der Bau von neuen vier- oder mehrstreifigen Straßen auf einer Länge von mindestens 5 km,
  3. 3.
    der Ausbau und die Verlegung von ein- oder zweistreifigen Straßen zu vier- oder mehrstreifigen Straßen auf einer Länge von mindestens 10 km.

(2) Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen auch

  1. 1.
    der Bau von sonstigen Straßen, die überwiegend dem durchgehenden innerörtlichen Verkehr oder dem überörtlichen Durchgangsverkehr dienen (Hauptverkehrsstraßen), mit einer Länge von mindestens 1 km,
  2. 2.
    der Bau, die Verlegung oder die Erweiterung von für den Verkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmten öffentlichen Wegen, wenn Flächen, die nach § 10 des Hamburgischen Gesetzes zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (HmbBNatSchAG) vom 11. Mai 2010 (HmbGVBl. S. 350, 402) in Verbindung mit § 23, § 24, § 25 oder § 28 des Bundesnaturschutzgesetzes (BNatSchG) vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2542) unter besonderen Schutz gestellt worden sind oder nach § 30 BNatSchG in Verbindung mit § 14 HmbBNatSchAG oder nach der Richtlinie 2009/147/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über die Erhaltung der wildlebenden Vogelarten (ABl. EU 2010 Nr. L 20 S. 7) oder der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wild lebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7), zuletzt geändert am 20. November 2006 (ABl. EU Nr. 363 S. 368), unter besonderem Schutz stehen, oder mindestens 10.000 m2 einer nach § 10 HmbBNatSchAG in Verbindung mit § 26 oder § 27 BNatSchG unter besonderen Schutz gestellten Fläche in Anspruch genommen werden oder
  3. 3.
    die Änderung von Hauptverkehrsstraßen, wenn hierdurch eine Fläche von mindestens 10.000 m2 zusätzlich versiegelt wird,

wenn das Vorhaben unter Berücksichtigung der innerhalb der letzten zehn Jahre in einem engen räumlichen Zusammenhang vorgenommenen Maßnahmen zu seiner Errichtung, Änderung oder Erweiterung, für die keine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden ist, die genannten Schwellenwerte erreicht und es nach einer allgemeinen Vorprüfung des Einzelfalls erhebliche nachteilige Umweltauswirkungen haben kann.

(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Vorhaben, die in einem Bebauungsplan festgesetzt oder nach § 125 Absatz 3 des Baugesetzbuchs (BauGB) in der Fassung vom 23. September 2004 (BGBl. I S. 2415), zuletzt geändert am 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818, 1824), zulässig sind.