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§ 7 HWBG
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Landesrecht Hessen

I. Teil – Grundsätze

Titel: Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWBG
Gliederungs-Nr.: 73-19
gilt ab: 12.07.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: 31.12.2025
Fundstelle: GVBl. I 2001 S. 370 vom 05.09.2001

§ 7 HWBG – Weitere Verantwortlichkeiten für Weiterbildung und lebensbegleitendes Lernen

(1) Die Hochschulen beteiligen sich an den Ausbildungsaufgaben in der Weiterbildung nach § 3 Abs. 1 und 7 und § 20 des Hessischen Hochschulgesetzes vom 14. Dezember 2021 (GVBl. S. 931) in der jeweils geltenden Fassung.

(2) Die in der Zuständigkeit des Ministeriums für Soziales und Integration und des Ministeriums für Wirtschaft, Energie, Verkehr und Wohnen liegenden Bereiche der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens bleiben unberührt.

Red. Hinweis zur Geltungsdauer

Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)