§ 11 HWBG
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Gesetz zur Förderung der Weiterbildung und des lebensbegleitenden Lernens im Lande Hessen (Hessisches Weiterbildungsgesetz - HWBG)
Landesrecht Hessen
II. Teil – Einrichtungen der Weiterbildung in der Trägerschaft von kreisfreien Städten, Landkreisen und Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung sowie Heimvolkshochschulen
§ 11 HWBG – Zuweisungen des Landes
(1) 1Die Träger der öffentlichen Einrichtungen haben Anspruch auf Bezuschussung der ihnen im Rahmen des Pflichtangebots entstehenden Kosten für Unterrichtsstunden. 2Das Nähere wird in einer Vereinbarung zwischen dem Land und den Trägern der öffentlichen Einrichtungen geregelt. 3Der Abschluss der Vereinbarung ist eine Voraussetzung für eine Förderung durch das Land.
(2) Das Land fördert 200.000 Unterrichtsstunden jährlich nach Maßgabe der jeweiligen Haushaltsgesetze.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 23 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 28. Juni 2023 (GVBl. S. 477)