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§ 21a HWaldG
Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Landesrecht Hessen

SECHSTER TEIL – Forstbetriebsvereinigungen und Forstbetriebsgemeinschaften

Titel: Hessisches Waldgesetz (HWaldG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HWaldG
Gliederungs-Nr.: 86-41
gilt ab: 03.07.2019
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2013 S. 458 vom 08.07.2013

§ 21a HWaldG – Beteiligung von Gemeinden an Forstbetriebsgemeinschaften und forstwirtschaftlichen Vereinigungen

(1) 1Beteiligt sich eine Gemeinde oder ein Landkreis an einer forstwirtschaftlichen Vereinigung, einer Forstbetriebsgemeinschaft oder einer Gesellschaft, um ihren Wald im Zusammenwirken mit anderen Waldbesitzenden des Körperschafts- oder Privatwaldes zu bewirtschaften, finden § 121 Abs. 1 und § 122 Abs. 1 Nr. 1 der Hessischen Gemeindeordnung keine Anwendung. 2Bietet ein Zweckverband oder eine Gemeinsame kommunale Anstalt Privatwaldbesitzenden Leistungen zur Bewirtschaftung des Waldes an, so findet § 121 Abs. 1 der Hessischen Gemeindeordnung keine Anwendung, soweit diese Leistungserbringung am Gesamtumsatz nur einen untergeordneten Teil einnimmt.

(2) 1Lässt eine Gemeinde oder ein Landkreis durch eine forstwirtschaftliche Vereinigung, eine Forstbetriebsgemeinschaft oder eine Gesellschaft, einen Zweckverband oder eine Anstalt im Sinne des Abs. 1, an der sie oder er beteiligt ist, Bau-, Dienst- oder Lieferleistungen beschaffen, findet das Hessische Vergabe- und Tariftreuegesetz vom 19. Dezember 2014 (GVBl. S. 354), geändert durch Gesetz vom 5. Oktober 2017 (GVBl. S. 294), keine Anwendung. 2Die jeweilige forstwirtschaftliche Vereinigung, Forstbetriebsgemeinschaft oder Gesellschaft, der Zweckverband oder die Anstalt hat bei Arbeitsverhältnissen die für sie geltenden gesetzlichen, aufgrund eines Gesetzes festgesetzten und unmittelbar geltenden tarifvertraglichen Leistungen zu gewähren. 3Für von ihr zu erteilende Aufträge gilt § 4 des Hessischen Vergabe- und Tariftreuegesetzes entsprechend.