§ 16 HVwKostG
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Hessisches Verwaltungskostengesetz (HVwKostG)
Landesrecht Hessen
§ 16 HVwKostG – Vorschusszahlung und Sicherheitsleistung
Eine Amtshandlung, die auf Antrag vorzunehmen ist, kann von der Zahlung eines angemessenen Vorschusses oder von einer angemessenen Sicherheitsleistung bis zur Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten abhängig gemacht werden.