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§ 17 HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 12.10.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 17 HStrG – Sondernutzung in Ortsdurchfahrten

(1) 1Für die Erteilung und den Widerruf der Erlaubnis nach § 16 oder § 16a sind in Ortsdurchfahrten die Gemeinden auch zuständig, wenn das Land oder der Landkreis Träger der Straßenbaulast ist. 2Die Gemeinde darf in diesem Falle die Erlaubnis nur mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast erteilen, wenn die Sondernutzung sich auf die Fahrbahn erstreckt und geeignet ist, die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs zu beeinträchtigen. 3Hierüber entscheidet der Träger der Straßenbaulast. 4Die Zustimmung ist auch erforderlich, wenn die Gemeinde eine Sondernutzung für sich selbst in Anspruch nehmen will.

(2) Ist die Erlaubnis mit Zustimmung des Trägers der Straßenbaulast widerruflich erteilt worden, so ist sie auf dessen Verlangen zu widerrufen, wenn sich nachträglich ergibt, dass die Sondernutzung die Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigt.