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§ 16a HStrG
Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Landesrecht Hessen

Erster Teil – Allgemeine Bestimmungen

Titel: Hessisches Straßengesetz (HStrG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HStrG
Gliederungs-Nr.: 60-6
gilt ab: 12.10.2021
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2003 S. 166 vom 27.06.2003

§ 16a HStrG – Sondernutzung für stationsbasiertes Carsharing

(1) 1Sondernutzung nach § 16 Abs. 1 Satz 1 ist auch die Nutzung öffentlicher Straßen als örtlich festgelegte Abhol- oder Rückgabestelle vorab reservierbarer Carsharingfahrzeuge eines Unternehmens, das unabhängig von seiner Rechtsform Carsharingfahrzeuge stationsbasiert zur Nutzung für eine unbestimmte Anzahl von Kunden und Kundinnen nach allgemeinen Kriterien anbietet. 2Carsharingfahrzeug im Sinne von Satz 1 ist ein Kraftfahrzeug, das einer unbestimmten Anzahl von Fahrern und Fahrerinnen auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung zu einem die Energiekosten miteinschließenden Zeit- oder Kilometertarif oder Mischformen solcher Tarife angeboten wird und selbstständig reserviert und genutzt werden kann.

(2) 1Eine Sondernutzung nach Abs. 1 kann nur für Flächen einer Ortsdurchfahrt im Zuge einer Landes- oder Kreisstraße oder Flächen einer Gemeindestraße erlaubt werden, die von der Gemeinde als hierfür geeignet bestimmt worden sind. 2Die Flächen sind so zu bestimmen, dass die Funktion der jeweiligen Straße und die Belange des öffentlichen Personennahverkehrs nicht beeinträchtigt werden sowie die Anforderungen an die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs gewahrt sind; § 16 Abs. 1 Satz 2 und § 17 Abs. 1 Satz 2 und 3 finden auf die Flächenbestimmung entsprechende Anwendung.

(3) 1Abweichend von § 16 Abs. 2 Satz 1 ist eine Sondernutzungserlaubnis für stationsbasiertes Carsharing nur auf Zeit zu erteilen, längstens jedoch für einen Zeitraum von acht Jahren. 2Die Erteilung der Sondernutzungserlaubnis kann davon abhängig gemacht werden, dass das Carsharingangebot Anforderungen erfüllt, die geeignet sind, umweltschädliche Auswirkungen des Kraftfahrzeugverkehrs zu reduzieren oder zu einer Verringerung des motorisierten Individualverkehrs beizutragen.

(4) 1Eine Sondernutzungserlaubnis für stationsbasiertes Carsharing ist in einem transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu erteilen, das öffentlich bekannt zu machen ist. 2Die Bekanntmachung muss alle erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere

  1. 1.

    die Lage und Beschaffenheit der nach Abs. 2 zur Sondernutzung bestimmten Flächen,

  2. 2.

    die Frist zur Einreichung eines Antrags und Angaben dazu, ob der Antrag auf einzelne der zur Sondernutzung bestimmten Flächen beschränkt werden kann,

  3. 3.

    soweit einschlägig, die Anforderungen an das Carsharingangebot, deren Erfüllung Voraussetzung für eine Erlaubniserteilung ist, und die zum Nachweis dieser Anforderungen einzureichenden Unterlagen,

  4. 4.

    die Beschreibung des vorgesehenen Ablaufs des Verfahrens einschließlich Angaben dazu, wie eine Auswahl unter mehreren Anträgen für eine Fläche erfolgt,

  5. 5.

    die Befristung der Sondernutzungserlaubnis nach Abs. 3 Satz 1 und

  6. 6.

    Angaben zur Erhebung einer Sondernutzungsgebühr unter Verweis auf die einschlägigen Vorschriften.

(5) Die Gemeinden können die nähere Ausgestaltung des Verfahrens zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für stationsbasiertes Carsharing und des Inhalts der Erlaubnis durch Satzung regeln.