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§ 31a HSOG
Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Landesrecht Hessen

ERSTER TEIL – Aufgaben und Befugnisse → Zweiter Abschnitt – Befugnisse

Titel: Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG) 
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSOG
Gliederungs-Nr.: 310-63
gilt ab: 12.07.2023
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. I 2005 S. 14 vom 25.01.2005

§ 31a HSOG – Elektronische Aufenthaltsüberwachung, Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten

(1) 1Die Polizeibehörden können zur Verhütung von terroristischen Straftaten eine Person dazu verpflichten, ein technisches Mittel, mit dem der Aufenthaltsort dieser Person elektronisch überwacht werden kann, ständig in betriebsbereitem Zustand am Körper bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen, wenn

  1. 1.

    bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person innerhalb eines übersehbaren Zeitraums auf eine zumindest ihrer Art nach konkretisierte Weise eine Straftat im oben genannten Sinn begehen wird, oder

  2. 2.

    deren individuelles Verhalten eine konkrete Wahrscheinlichkeit dafür begründet, dass sie innerhalb eines übersehbaren Zeitraums eine Straftat im oben genannten Sinn begehen wird,

um diese Person durch die Überwachung und die Datenverarbeitung von der Begehung dieser Straftaten abzuhalten. 2Die Verpflichtung nach Satz 1 umfasst auch die Verpflichtung, ein zur Verfügung gestelltes Mobiltelefon ständig in betriebsbereitem Zustand bei sich zu führen und dessen Funktionsfähigkeit nicht zu beeinträchtigen.

(2) 1Die Polizeibehörden können der Person, deren Aufenthaltsort nach Abs. 1 elektronisch überwacht werden darf, aufgeben,

  1. 1.

    einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Polizeibehörde zu verlassen,

  2. 2.

    sich nicht an bestimmten Orten aufzuhalten, die ihr Gelegenheit oder Anreiz zu Straftaten bieten können,

  3. 3.

    den Kontakt mit bestimmten Personen oder Personen einer bestimmten Gruppe zu unterlassen.

2Die Maßnahmen nach Satz 1 sind zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken und sind auf höchstens drei Monate zu befristen. 3Eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monate ist möglich, soweit die Voraussetzungen der Maßnahme fortbestehen. 4Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.

(3) 1Die Maßnahme nach Abs. 1 und die Verlängerung der Maßnahmen nach Abs. 2 dürfen nur aufgrund richterlicher Anordnung auf Antrag der Behördenleitung getroffen werden. 2Bei Gefahr im Verzug kann die Anordnung nach Satz 1 durch eine von der Behördenleitung beauftragte Person getroffen werden. 3In diesem Fall ist die richterliche Anordnung unverzüglich nachzuholen. 4Die Anordnung ist auf höchstens drei Monate zu befristen. 5Eine Verlängerung um jeweils bis zu drei Monate ist möglich, soweit die Anordnungsvoraussetzungen fortbestehen. 6Liegen die Voraussetzungen nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. 7Zuständig ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Polizeibehörde ihren Sitz hat. 8Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) 1Die Anordnung nach Abs. 3 ergeht schriftlich. 2In ihr sind anzugeben

  1. 1.

    die Person, gegen die sich die Maßnahme richtet mit Name und Anschrift,

  2. 2.

    Art, Umfang und Dauer der Maßnahme,

  3. 3.

    im Falle der Aufenthaltsvorgabe nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 die Bezeichnung der Orte, von denen sich die Person ohne Erlaubnis der Polizeibehörde nicht entfernen oder an denen sich die Person ohne Erlaubnis der Polizeibehörde nicht aufhalten darf,

  4. 4.

    im Falle des Kontaktverbots nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 die Personen oder die Gruppe, mit denen oder mit der der betroffenen Person der Kontakt untersagt ist, soweit möglich, mit Name und Anschrift,

  5. 5.

    die wesentlichen Gründe.

(5) 1Die Polizeibehörden können mithilfe der von der betroffenen Person mitgeführten technischen Mittel automatisiert Daten über deren Aufenthaltsort sowie über etwaige Beeinträchtigungen der Datenerhebung verarbeiten. 2Durch Rechtsverordnung der Ministerin oder des Ministers des Innern und für Sport kann bestimmt werden, dass eine andere öffentliche Stelle als die Polizeibehörde die in Satz 1 genannten Daten verarbeitet. 3Soweit es technisch möglich ist, ist sicherzustellen, dass innerhalb der Wohnung der Person keine über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehenden Aufenthaltsdaten erhoben werden. 4Die Daten dürfen ohne Einwilligung der betroffenen Person nur verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist für folgende Zwecke:

  1. 1.

    zur Verhütung zu erwartender Straftaten sowie zur Verfolgung von Straftaten im Sinne des Abs. 1,

  2. 2.

    zur Feststellung von Verstößen gegen Maßnahmen nach Abs. 2,

  3. 3.

    zur Abwehr einer erheblichen gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer dritten Person oder

  4. 4.

    zur Aufrechterhaltung der Funktionsfähigkeit der technischen Mittel.

5Zur Einhaltung der Zweckbindung nach Satz 4 hat die Verarbeitung der Daten automatisiert zu erfolgen und es sind die Daten gegen unbefugte Kenntnisnahme besonders zu sichern. 6Die in Satz 1 genannten Daten sind spätestens zwei Monate nach ihrer Erhebung zu löschen, soweit sie nicht für die in Satz 4 genannten Zwecke verarbeitet werden. 7Jeder Abruf der Daten ist zu protokollieren. 8Die Protokolldaten sind nach zwölf Monaten zu löschen. 9Werden innerhalb der Wohnung der betroffenen Person über den Umstand ihrer Anwesenheit hinausgehende Aufenthaltsdaten erhoben, dürfen diese nicht verwendet werden und sind unverzüglich nach Kenntnisnahme zu löschen. 10Die Tatsache ihrer Kenntnisnahme und Löschung ist zu dokumentieren. 11Die Dokumentation darf ausschließlich für Zwecke der Datenschutzkontrolle verwendet werden. 12Sie ist nach Abschluss der Datenschutzkontrolle zu löschen.