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§ 7a HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 7a HSG LSA – Akkreditierung

(1) 1Jeder Bachelor-, Master- oder vergleichbare Studiengang sowie seine wesentliche Änderung ist durch eine anerkannte, vom Land und von der Hochschule unabhängige wissenschaftsnahe Einrichtung qualitativ zu bewerten (Akkreditierung). 2Auf die Akkreditierung einzelner Studiengänge (Programmakkreditierung) kann verzichtet werden, wenn die Hochschule über ein akkreditiertes System zur Qualitätssicherung ihres Studienangebotes verfügt (Systemakkreditierung). 3Der Bewertungsmaßstab, das Verfahren, die Grundsätze einer angemessenen Beteiligung der Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen und alternative Verfahren der Qualitätssicherung richten sich nach dem Studienakkreditierungsstaatsvertrag vom 1. Juni 2017 bis 20. Juni 2017 (GVBl. LSA S. 235, 236; 2018 S. 7). 4Das Ministerium erlässt die Verordnung nach Artikel 4 und Artikel 16 Abs. 2 des Studienakkreditierungsstaatsvertrages. 5Die Hochschulen regeln die Zuständigkeit für die Qualitätssicherung und Akkreditierung in ihren Ordnungen.

(2) Die Akkreditierung muss spätestens zum Zeitpunkt vorliegen, zu dem Studierende den Studiengang bei seiner erstmaligen Durchführung gemäß Regelstudienzeit beenden würden.

(3) 1Die Hochschulen berichten dem Ministerium im Rektoratsbericht einmal jährlich über die durchgeführten Akkreditierungen. 2Die Akkreditierungsergebnisse müssen in geeigneter Weise hochschulintern oder unter Verweis auf die Veröffentlichungen des Akkreditierungsrates veröffentlicht werden. 3In den Fällen des § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 ist das Ministerium unverzüglich über die Akkreditierungsentscheidung zu informieren. 4Das Ministerium kann Genehmigungen eines Studienganges nach § 9 Abs. 4 Satz 2 und 3 auf der Grundlage der Akkreditierungsentscheidung widerrufen oder mit Auflagen versehen.

(4) Die Hochschulen können nach Maßgabe des Studienakkreditierungsstaatsvertrages und der Verordnung des Ministeriums nach Absatz 1 Satz 4 mit Zustimmung des Ministeriums alternative Akkreditierungsverfahren durchführen.