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§ 7 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 7 HSG LSA – Qualität der Lehre

(1) 1Die Hochschulen ergreifen die notwendigen Maßnahmen zur Qualitätssicherung in der Lehre. 2Die Qualität der Studienangebote sichern die Hochschulleitungen und die Dekane und Dekaninnen im Rahmen ihrer Zuständigkeit insbesondere durch Lehrevaluationen gemäß Absatz 2 und durch Verfahren zur Sicherung und Entwicklung der Qualität in Studium und Lehre nach § 7a.

(2) 1Den Studierenden ist vor dem Ende jeden Semesters zu ermöglichen, die Qualität von Lehrveranstaltungen anonym zu bewerten (Lehrevaluation). 2Die Hochschulen regeln das Verfahren der Lehrevaluation und die dazu erforderliche Verarbeitung personenbezogener Daten des wissenschaftlichen und künstlerischen Personals in einer Ordnung. 3In anonymisierter Form können die Daten der Lehrevaluation der Hochschulöffentlichkeit bekannt gemacht werden. 4In nicht anonymisierter Form sind diese Daten spätestens nach einer Frist von drei Jahren oder einem Semester, nachdem derjenige oder diejenige, dessen oder deren Lehrveranstaltung evaluiert wurde, die Hochschule verlassen hat, zu löschen. 5Die Datenerhebungen im Rahmen von Lehrevaluationen sollen nach Geschlecht differenziert werden; Abweichungen zum Schutz der Persönlichkeitsrechte Betroffener sind zulässig.