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§ 67a HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 9 – Organisation der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 67a HSG LSA – Aufgaben des Senats

(1) 1Der Senat beschließt die Ordnungen der Hochschule, sofern sie nicht nach diesem Gesetz oder der Grundordnung durch die Fachbereiche beschlossen werden. 2Er beschließt die Grundordnung und ihre Änderungen mit einer Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder. 3Der Senat kann zu Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung nehmen. 4Das Rektorat ist in Angelegenheiten der Selbstverwaltung in seiner Entscheidungszuständigkeit dem Senat gegenüber rechenschaftspflichtig. 5Der Senat kann Kommissionen bilden.

(2) Der Senat hat insbesondere folgende weitere Aufgaben:

  1. 1.

    Entscheidungen treffen

    1. a)

      in Forschungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über die Festlegung von Prioritäten und die Bildung von Forschungsschwerpunkten sowie über die Einrichtung von Sonderforschungsbereichen auf Vorschlag der Fachbereiche,

    2. b)

      über den Hochschulentwicklungsplan und den Entwurf der Zielvereinbarung nach § 3 Abs. 5,

  2. 2.

    Beschlüsse fassen

    1. a)

      über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Studiengängen innerhalb der Hochschule auf Vorschlag der Fachbereiche oder des Rektors oder der Rektorin,

    2. b)

      über die Einrichtung, Änderung und Aufhebung von Hochschuleinrichtungen und gemeinsamen Kommissionen auf Vorschlag der Fachbereiche oder des Rektors oder der Rektorin,

    3. c)

      über Ordnungen für die Verwaltung und Benutzung der Hochschuleinrichtungen,

    4. d)

      über den Wirtschaftsplan,

    5. e)

      über Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung für die Heranbildung und Förderung des wissenschaftlichen und künstlerischen Nachwuchses,

    6. f)

      über Rahmenordnungen zu Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen,

    7. g)

      über Satzungen zur Festsetzung von Zulassungszahlen auf Vorschlag des Rektorates,

    8. h)

      über Rahmenordnungen zu Satzungen, die das Verfahren und die Kriterien für die Vergabe von Studienplätzen im Hochschulauswahlverfahren regeln,

    9. i)

      über die Verleihung der Würde eines Ehrensenators oder einer Ehrensenatorin,

    10. j)

      über Maßnahmen zur Förderung von Frauen mit der Zielvorgabe, den Anteil der Frauen in allen Berufsgruppen, in denen sie bisher unterrepräsentiert sind, und bei der Vergabe von Stipendien und bei anderen Maßnahmen der wissenschaftlichen Nachwuchsförderung zu erhöhen,

    11. k)

      über die Maßnahmen der Qualitätssicherung, die sich auf Lehre, Forschung, Weiterbildung und Dienstleistungen beziehen, auf Vorschlag des Rektors oder der Rektorin,

  3. 3.

    Stellungnahmen abgeben

    1. a)

      zu Studien-, Prüfungs-, Promotions- und Habilitationsordnungen,

    2. b)

      zu Satzungen, die das Verfahren und die Kriterien für die Vergabe von Studienplätzen im Hochschulauswahlverfahren regeln,

    3. c)

      zur Gründung und Beteiligung an Unternehmen sowie zu Verfügungen über Grundstücke,

    4. d)

      im Rahmen der Anhörung zu dem Hochschulstrukturplan.

(3) 1Beschließt der Senat im. Fall von Absatz 2 Nr. 1 Buchst, b den Hochschulentwicklungsplan oder den Entwurf der Zielvereinbarung nicht, hat sich das Rektorat mit den Einwänden des Senats zu befassen und dem Senat sein Ergebnis mitzuteilen. 2Sofern eine Ablehnung durch den Senat erfolgt, kann innerhalb von einem Monat das Kuratorium als Vermittler angerufen werden; kann keine Einigung herbeigeführt werden, entscheidet innerhalb von einem weiteren Monat nach Anrufung das Kuratorium. 3Für den Fall des Absatzes 2 Nr. 2 Buchst, d gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend.

(4) 1Der Senat hat darüber hinaus über die Vorschläge der Fachbereiche für die Berufung von Professoren und Professorinnen, die Bestellung von Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen sowie über die Verleihung des Titels "außerplanmäßiger Professor" oder "außerplanmäßige Professorin" abschließend zu entscheiden. 2Der Senat kann den Vorschlag ganz oder mit Auflagen an den Fachbereich zurückverweisen. 3Der Senat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidung eine Berufungsprüfungskommission bilden. 4Näheres regelt die Grundordnung.