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§ 65a HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 8 – Mitgliedschaft und Mitwirkung an der Selbstverwaltung

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 65a HSG LSA – Studentische Vereinigungen

1Die Studierenden haben das Recht, sich an den Hochschulen im Rahmen der Gesetze zu studentischen Vereinigungen zusammenzuschließen. 2Studentische Vereinigungen haben insbesondere die Wahrnehmung fachlicher, hochschulpolitischer und sozialer Interessen der ihnen angehörenden Studierenden zum Ziel. 3Die Möglichkeit zur Nutzung von Personal und Sachmitteln der Hochschule setzt die Anerkennung als studentische Vereinigung voraus. 4Näheres zur Mindestmitgliederzahl, zum Verfahren der Anerkennung sowie zu den Rechten und Pflichten der studentischen Vereinigungen im Zusammenhang mit der Nutzung von Personal und Sachmitteln der Hochschule regelt die Hochschule in einer Ordnung, die dem Ministerium anzuzeigen ist.