§ 49a HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 6 – Personal der Hochschule
§ 49a HSG LSA – Vertretungsprofessoren und Vertretungsprofessorinnen
1Die Hochschule kann zur selbstständigen Lehre geeigneten Personen vorübergehend bis zur endgültigen Besetzung einer Professur oder aus anderen Gründen, insbesondere für Zeiten der Inanspruchnahme von Mutterschutz, Elternzeiten, Pflegezeiten oder für Zeiten krankheitsbedingter Abwesenheit, die Wahrnehmung der mit der Professur verbundenen Aufgaben übertragen. 2Die Bestimmungen des § 36 finden keine Anwendung. 3Die Beschäftigung erfolgt in einem befristeten Arbeitsverhältnis. 4Sie sind mit Zustimmung der Leitung der Hochschule für die Dauer der Vertretung berechtigt, die Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" zu führen. 5Näheres regelt die Hochschule in einer Ordnung.