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§ 49a HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 49a HSG LSA – Vertretungsprofessoren und Vertretungsprofessorinnen

1Die Hochschule kann zur selbstständigen Lehre geeigneten Personen vorübergehend bis zur endgültigen Besetzung einer Professur oder aus anderen Gründen, insbesondere für Zeiten der Inanspruchnahme von Mutterschutz, Elternzeiten, Pflegezeiten oder für Zeiten krankheitsbedingter Abwesenheit, die Wahrnehmung der mit der Professur verbundenen Aufgaben übertragen. 2Die Bestimmungen des § 36 finden keine Anwendung. 3Die Beschäftigung erfolgt in einem befristeten Arbeitsverhältnis. 4Sie sind mit Zustimmung der Leitung der Hochschule für die Dauer der Vertretung berechtigt, die Bezeichnung "Professor" oder "Professorin" zu führen. 5Näheres regelt die Hochschule in einer Ordnung.