Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 33a HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 6 – Personal der Hochschule

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 33a HSG LSA – Wissenschaftliches und künstlerisches Personal

(1) 1Das hauptberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal der Hochschule besteht aus:

  1. 1.

    Professoren und Professorinnen, Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen (§§ 34 bis 41),

  2. 2.

    den wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeitern und Mitarbeiterinnen (§ 42),

  3. 3.

    den Lehrkräften für besondere Aufgaben (§ 43).

2Die in Satz 1 genannten Personen sowie die wissenschaftsunterstützenden Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen gemäß § 52 stehen im Dienst des Landes Sachsen-Anhalt.

(2) Das nebenberuflich tätige wissenschaftliche und künstlerische Personal besteht aus:

  1. 1.

    den Honorarprofessoren und Honorarprofessorinnen (§ 47),

  2. 2.

    den Privatdozenten, Privatdozentinnen, außerplanmäßigen Professoren und außerplanmäßigen Professorinnen (§ 48),

  3. 3.

    den Gastprofessoren, Gastprofessorinnen, Gastdozenten und Gastdozentinnen (§ 49),

  4. 4.

    den Lehrbeauftragten (§ 50),

  5. 5.

    den wissenschaftlichen, künstlerischen und studentischen Hilfskräften.

(3) 1Soweit nicht Berufsqualifikationen nach § 35 Abs. 5 und 7 Voraussetzung für den Berufszugang nach Abschnitt 6 dieses Gesetzes sind, findet das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Sachsen-Anhalt keine Anwendung. 2Zuständige Stellen nach § 14 Abs. 5 des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes nach § 35 Abs. 5 und 7 sind die nach dem jeweiligen Berufsrecht zuständigen Stellen.