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§ 32a HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 5 – Studierende

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 32a HSG LSA – Zweithörer, Zweithörerinnen, Gasthörer, Gasthörerinnen, Frühstudierende

(1) 1Immatrikulierte und nicht beurlaubte Studierende anderer Hochschulen können als Zweithörer und Zweithörerinnen mit der Berechtigung zum Besuch von Lehrveranstaltungen und zur Ablegung studienbegleitender Prüfungen zugelassen werden. 2Die Hochschule kann nach Maßgabe der Immatrikulationsordnung die Zulassung von Zweithörern und Zweithörerinnen beschränken.

(2) 1Zweithörer und Zweithörerinnen können bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 27 für das Studium eines weiteren Studienganges zugelassen werden. 2Die Zulassung zu mehreren Studiengängen ist möglich.

(3) 1Die Hochschulen können zu einzelnen Lehrveranstaltungen Gasthörer und Gasthörerinnen sowie Frühstudierende zulassen, auch wenn diese die Hochschulzugangsberechtigung nach § 27 nicht nachweisen können. 2Näheres regeln die Hochschulen in ihren Grundordnungen.