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§ 18a HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 3 – Hochschulgrade

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 18a HSG LSA – Kooperative Promotionsverfahren und Promotionskollegs

(1) 1Kooperative Promotionsverfahren unter Leitung einer Hochschule mit Promotionsrecht können mit außeruniversitären Forschungseinrichtungen, mit Hochschulen für angewandte Wissenschaften und mit ausländischen Forschungseinrichtungen durchgeführt werden. 2Dabei dürfen Absolventen und Absolventinnen von Hochschulen für angewandte Wissenschaften nicht benachteiligt werden. 3In die Promotionsordnungen der Hochschulen mit Promotionsrecht sind Bestimmungen zur Promotion von Absolventen und Absolventinnen von Hochschulen für Angewandte Wissenschaften aufzunehmen. 4Professoren und Professorinnen einer Hochschule für angewandte Wissenschaften, die nach § 75 Absatz 3 Satz 2 zum Fachbereich einer Universität kooptiert wurden, nehmen gleichberechtigt an Promotionsverfahren teil. 5Für sie gelten die Rechte und Pflichten nach der Promotionsordnung des betreffenden Fachbereiches.

(2) 1Die Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg und die Otto-von-Guericke-Universität Magdeburg richten zur Bearbeitung fächerübergreifender wissenschaftlicher Fragestellungen und zur Betreuung von kooperativen Promotionsvorhaben an der jeweiligen Universität Promotionskollegs ein, in denen Absolventen und Absolventinnen von Universitäten oder diesen gleichgestellten Hochschulen und Hochschulen für angewandte Wissenschaften in strukturierten Programmen mit dem Ziel, den Doktorgrad zu erlangen, Zusammenwirken. 2In den Promotionskollegs sollen Doktoranden und Doktorandinnen von Professoren und Professorinnen von Hochschulen für angewandte Wissenschaften mit entsprechender fachbereichsspezifischer Qualifikation und von Universitätsprofessoren und Universitätsprofessorinnen gemeinsam betreut werden. 3Das Ziel, die Ausgestaltung, die Organisation, die Zulassungsvoraussetzungen und die Mitglieder des jeweiligen Promotionskollegs regeln die Universitäten in ihren Ordnungen. 4Absolventen und Absolventinnen nicht staatlicher Hochschulen können ebenfalls zum Promotionskolleg zugelassen werden.

(3) 1Nach frühestens fünf Jahren stellt das Ministerium durch eine Evaluierung fest, ob die durch Einrichtung der Promotionskollegs verfolgten Ziele erreicht werden können. 2Gegenstand der Evaluierung sind Erfahrungen in der Anwendung, Wirksamkeit und Akzeptanz des Promotionskollegs. 3Das Ministerium berichtet dem für Hochschulen zuständigen Ausschuss des Landtages über die Ergebnisse der Evaluierung.