Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 16a HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 2 – Studium und Lehre

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 16a HSG LSA – Organisation von Weiterbildungsstudiengängen und -Veranstaltungen

(1) 1Weiterbildungsstudiengänge und -veranstaltungen führen die Hochschulen allein oder in Kooperation mit An-Instituten im Sinne von § 102 oder mit Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereichs durch. 2Die Ausgestaltung der Weiterbildungsangebote kann auf privatrechtlicher Grundlage erfolgen. 3Soweit die Hochschulen in der wissenschaftlichen Weiterbildung mit An-Instituten oder Einrichtungen außerhalb des Hochschulbereiches kooperieren, ist durch einen Kooperationsvertrag sicherzustellen, dass die Hochschule

  1. 1.

    die inhaltlichen, didaktischen, strukturellen, kapazitären und zeitlichen Anforderungen im Rahmen der Studienund Prüfungsordnungen in eigener Verantwortung festlegt, die Dozenten und Dozentinnen auswählt und die Prüfungen durchführt und

  2. 2.

    die durch das An-Institut oder die Einrichtung außerhalb des Hochschulbereiches erbrachte Lehre in die Akkreditierung nach § 7a sowie in die Evaluation der Hochschule nach § 5a einbringt.

4Dem kooperierenden An-Institut oder der kooperierenden Einrichtung außerhalb des Hochschulbereichs kann es übertragen werden, die Weiterbildungsangebote zu organisieren, anzubieten und durchzuführen. 5Beauftragt die Hochschule eine Personen- oder Kapitalgesellschaft mit der Durchführung der Weiterbildungsstudiengänge und -veranstaltungen, ist sicherzustellen, dass die Hochschule durch ihren Gesellschafteranteil oder auf andere Weise prägenden Einfluss auf die Geschäftstätigkeit besitzt und Gewinne der Hochschule zugutekommen. 6Die Hochschulen stellen durch vertragliche Vereinbarungen sicher, dass sie für ihre Leistungen angemessene Entgelte erzielen oder ihnen entsprechende Erträge zufließen.

(2) 1Die Hochschulen erheben für die Teilnahme an Weiterbildungsstudiengängen und -veranstaltungen Gebühren oder Entgelte gemäß § 111 Abs. 3 und 9. 2Abweichungen sind mit Einwilligung des Ministeriums möglich.

(3) Die Qualitätssicherung aller Weiterbildungsstudiengänge einschließlich der Akkreditierung nach § 7a ist Aufgabe der Hochschulen.

(4) Soweit wissenschaftliches Personal ausschließlich aus Weiterbildungsentgelten finanziert wird, bleibt es bei der Berechnung der Aufnahmekapazität für die grundständigen Studiengänge unberücksichtigt.