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§ 105c HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 13 – Errichtung und Anerkennung von Hochschulen

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 105c HSG LSA – Verfahren der staatlichen Anerkennung nichtstaatlicher Hochschulen, Gebühren

(1) 1Das Ministerium entscheidet auf Antrag einer nichtstaatlichen Hochschule über die staatliche Anerkennung als Hochschule und über die Verleihung des Promotionsrechts und des Habilitationsrechts. 2Wird die staatliche Anerkennung als Hochschule erstmalig beantragt, ist mit dem Antrag ein Konzept für die geplante Hochschule einzureichen.

(2) Die staatliche Anerkennung kann mit Auflagen versehen und befristet ausgesprochen werden.

(3) Im Anerkennungsbescheid sind die Studiengänge, auf die sich die staatliche Anerkennung erstreckt, und die Bezeichnung der staatlich anerkannten Hochschule festzulegen.

(4) Das Ministerium erhebt von dem Träger der nichtstaatlichen Hochschule für die Einholung der gutachterlichen Stellungnahmen für die in § 105b Abs. 1 Satz 1 bis 4 genannten Verfahren Gebühren und Auslagen nach den §§ 1 und 3 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt vom 27. Juni 1991 (GVBl. LSA S. 154), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Mai 2010 (GVBl. LSA S. 340).

(5) Die Durchführung der in § 105b Abs. 1 Satz 1 bis 4 genannten Verfahren kann von der Zahlung oder Sicherstellung eines angemessenen Kostenvorschusses auf die Gebühren oder Auslagen nach § 7 Abs. 2 des Verwaltungskostengesetzes des Landes Sachsen-Anhalt abhängig gemacht werden.