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§ 105b HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 13 – Errichtung und Anerkennung von Hochschulen

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 105b HSG LSA – Akkreditierungsverfahren bei nichtstaatlichen Hochschulen

(1) 1Das Ministerium soll vor der Entscheidung über die staatliche Anerkennung eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung einholen, in der das eingereichte Konzept für die geplante Hochschule anhand der in § 105 genannten Kriterien im Rahmen einer Konzeptprüfung bewertet wird. 2Spätestens nach fünf Jahren ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Studienbetriebes einer staatlich anerkannten Hochschule soll das Ministerium eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung einholen, mit der das Vorliegen der in § 105 genannten Kriterien überprüft wird (institutioneile Akkreditierung); die Überprüfung soll regelmäßig im Abstand von acht Jahren wiederholt werden (institutionelle Reakkreditierung). 3Dies gilt auch bei unbefristet staatlich anerkannten Hochschulen. 4Das Ministerium soll vor Verleihung des Promotionsrechts und Habilitationsrechts an eine nichtstaatliche Hochschule eine gutachterliche Stellungnahme einer Akkreditierungseinrichtung zur Überprüfung der in § 105a Abs. 1 genannten Kriterien für die Verleihung des Promotionsrechts und der in § 105a Abs. 2 genannten Kriterien für die Verleihung des Habilitationsrechts einholen. 5Für die Verfahren nach den Sätzen 1 bis 4 gelten die Absätze 2 bis 4.

(2) Gutachterliche Stellungnahmen nach Absatz 1 werden vom Ministerium nach Anhörung des Trägers der nichtstaatlichen Hochschule bei einer Akkreditierungseinrichtung eingeholt; mit der Beauftragung ist rechtlich sicherzustellen, dass diese

  1. 1.

    eine Gutachterkommission einsetzt, die mehrheitlich mit externen, unabhängigen, fachlich einschlägig qualifizierten Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen, darunter mindestens ein Hochschullehrer oder eine Hochschullehrerin einer staatlich anerkannten Hochschule, sowie mit einem Studierenden oder einer Studierenden einer staatlich anerkannten Hochschule besetzt ist,

  2. 2.

    der nichtstaatlichen Hochschule, ihrem Träger, ihrem Betreiber und dem Ministerium Gelegenheit gibt, vor der abschließenden Entscheidung über die Akkreditierung zu dem Gutachten Stellung zu nehmen,

  3. 3.

    für Streitfälle über eine interne Beschwerdestelle verfügt, die mit drei externen Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen besetzt ist, und das Beschwerdeverfahren einschließlich der einzuhaltenden Fristen regelt,

  4. 4.

    die abschließende Entscheidung über die Akkreditierung mit Zustimmung zumindest eines mehrheitlich mit externen Hochschullehrern und Hochschullehrerinnen besetzen Gremiums der Akkreditierungseinrichtung trifft,

  5. 5.

    in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 und 3 den wesentlichen Inhalt der gutachterlichen Stellungnahme veröffentlicht.

(3) 1Mit der gutachterlichen Stellungnahme berichtet die Akkreditierungseinrichtung dem Ministerium, ob die nichtstaatliche Hochschule im Wesentlichen den Voraussetzungen des § 105 oder des § 105a Abs. 1 und 2 entspricht. 2Sie benennt hinreichend bestimmt die Punkte, in denen die nichtstaatliche Hochschule diesen Anforderungen nicht oder nur eingeschränkt gerecht wird. 3Sie kann die institutioneile Akkreditierung oder institutionelle Reakkreditierung von der Behebung von Mänge innerhalb einer angemessenen Frist abhängig machen. 4Institutionelle Akkreditierungen werden in der Regel auf fünf Jahre und institutionelle Reakkreditierungen in der Regel auf acht Jahre befristet.

(4) 1Die gutachterliche Stellungnahme erweitert durch die im Verfahren erbrachte sachverständige Bewertung die Erkenntnisgrundlagen des Ministeriums. 2Sie nimmt die Entscheidung des Ministeriums über die staatliche Anerkennung oder die Verleihung des Promotionsrechts oder des Habilitationsrechts weder ganz noch teilweise vorweg.