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§ 105a HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 13 – Errichtung und Anerkennung von Hochschulen

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 105a HSG LSA – Voraussetzungen der Verleihung des Promotionsrechts und Habilitationsrechts an nichtstaatliche Hochschulen

(1) Das Promotionsrecht kann einer nichtstaatlichen Hochschule verliehen werden, wenn die Voraussetzungen der staatlichen Anerkennung als Hochschule nach § 105 vorliegen und

  1. 1.

    sie auf der Grundlage von Forschungsschwerpunkten ein erkennbares wissenschaftliches Profil entwickelt hat, das gleichwertig ist mit dem einer staatlichen Hochschule,

  2. 2.

    die an der nichtstaatlichen Hochschule erbrachten Forschungsleistungen der Professoren und Professorinnen sowie die Wissenschaftsorientierung der Studiengänge den für promotionsberechtigte staatliche Hochschulen geltenden Maßstäben entsprechen und

  3. 3.

    die nichtstaatliche Hochschule über ein geregeltes, transparentes Promotionsverfahren verfügt.

(2) Das Habilitationsrecht kann einer nichtstaatlichen Hochschule verliehen werden, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 1 entsprechend in der Weise vorliegen, dass ihr Vorliegen sicherstellt, dass mit der Habilitation die wissenschaftliche und pädagogische Eignung zu einem Professor oder zu einer Professorin in einem bestimmten Fachgebiet an Universitäten förmlich festgestellt werden kann.