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§ 102 HSG LSA
Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 12 – Sonstige Einrichtungen

Titel: Hochschulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (HSG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HSG LSA
Gliederungs-Nr.: 2211.62
Normtyp: Gesetz

§ 102 HSG LSA – Institute an der Hochschule

(1) Einer wissenschaftlichen Einrichtung außerhalb der Hochschule im Bereich von Forschung, Entwicklung oder Weiterbildung, an der die Freiheit der Forschung gewährleistet ist, kann die Hochschule als Institut an der Hochschule (An-Institut) anerkennen und ihr die Befugnis verleihen, die Bezeichnung "An-Institut" zu führen.

(2) 1Die Hochschule und das An-Institut regeln die Zusammenarbeit in den Bereichen Forschung, Lehre oder Weiterbildung vertraglich. 2Leistungen und Gegenleistungen müssen in einem angemessenen Verhältnis stehen. 3Der Vertrag muss beinhalten, dass nach jeweils fünf Jahren die Tätigkeit des An-Instituts zu überprüfen ist und gegebenenfalls die Befugnis zum Führen der Bezeichnung "An-Institut" entzogen werden kann. 4Für die Zusammenarbeit in der Weiterbildung gelten § 16a Abs. 1 und § 111 Abs. 2 bis 9 für An-Institute entsprechend.

(3) Das Ministerium kann für Verträge nach Absatz 2 Musterverträge vorgeben.