Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 87a HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 9 – Klinikum

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 87a HSG – Zusammensetzung und Geschäftsführung des Vorstands

(1) Der Vorstand besteht aus

  1. 1.

    dem Vorstandsmitglied für Krankenversorgung als Vorsitzender oder Vorsitzende,

  2. 2.

    dem Kaufmännischen Vorstandsmitglied,

  3. 3.

    dem Vorstandsmitglied für Krankenpflege, Patientenservice und Personalangelegenheiten,

  4. 4.

    den Dekaninnen und Dekanen als Vorstandsmitglieder für Forschung und Lehre; falls kein Fachbereich im Bereich der klinischen Medizin besteht, tritt an die Stelle der Dekanin oder des Dekans als Vorstandsmitglied für Forschung und Lehre eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident als Vorstandsmitglied für Forschung und Lehre; die Präsidien der beiden Hochschulen können einer Bestellung eines Vorstandsmitglieds nach Nummer 1 bis 3 gemeinsam widersprechen; über den Widerspruch entscheidet die Gewährträgerversammlung; abweichend von § 30 Absatz 2 Satz 1 muss die Wahl der Dekanin oder des Dekans nicht aus dem Kreis der zum Fachbereich gehörenden Professorenschaft erfolgen.

Die Vorstandsmitglieder üben ihr Amt hauptberuflich aus. In der Hauptsatzung können abweichende Bezeichnungen zu den Vorstandsmitgliedern nach Nummer 1 bis 3 festgelegt werden. Das Vorstandsmitglied für Krankenversorgung und Vorsitzende oder Vorsitzender des Vorstands kann als Chief Executive Officer (CEO), das Kaufmännische Vorstandsmitglied als Chief Financial Officer (CFO) und das Vorstandsmitglied für Krankenpflege, Patientenservice und Personalangelegenheiten als Chief Operating Officer (COO) bezeichnet werden. Erstbestellungen erfolgen für bis zu drei Jahre, Folgebestellungen sind für bis zu fünf Jahre möglich. Die Vorstände für Forschung und Lehre werden für fünf Jahre bestellt.

(2) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, in der auch ein Gaststatus der Campusdirektionen zu regeln ist. Die Geschäftsordnung bedarf der Zustimmung des Aufsichtsrats.

(3) Der Vorstand entscheidet in grundsätzlichen Angelegenheiten in seiner Gesamtheit, soweit die Hauptsatzung nichts Abweichendes regelt. In Angelegenheiten, die nur Forschung und Lehre betreffen, entscheidet der Vorstand ohne die Mitglieder nach Absatz 1 Nummer 2 und 3.

(4) Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme der oder des Vorsitzenden den Ausschlag. Dem Kaufmännischen Vorstandsmitglied steht bei Entscheidungen oder Maßnahmen des Vorstandes, die wirtschaftliche Angelegenheiten des Klinikums betreffen, ein Widerspruchsrecht zu. Dem Vorstandsmitglied für Krankenpflege, Patientenservice und Personalangelegenheiten steht ein Widerspruchsrecht für solche Angelegenheiten zu, die seinen Geschäftsbereich betreffen. Der Widerspruch ist erledigt, wenn der Gesamtvorstand mit der Stimme des jeweiligen Vorstandsmitglieds in gleicher Angelegenheit neu entscheidet. In den übrigen Fällen entscheidet der Aufsichtsrat. Einer Dekanin oder einem Dekan steht ein Widerspruchsrecht in Angelegenheiten zu, die Forschung und Lehre betreffen.