Gesetze

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§ 76b HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 8 – Hochschulen in freier Trägerschaft

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 76b HSG – Gebühren und Auslagen

Für die Verfahren der staatlichen Anerkennung, deren Verlängerung oder Erweiterung, der Verleihung des Promotionsrechts und der Verleihung des Habilitationsrechts nach § 76a Absatz 1 kann das Ministerium sich seine Auslagen für die Begutachtung durch den Wissenschaftsrat im Rahmen der Verfahren nach § 76a Absatz 1 einschließlich anfallender Umsatzsteuer vom Träger der nichtstaatlichen Bildungseinrichtung erstatten lassen.