§ 76b HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 8 – Hochschulen in freier Trägerschaft
§ 76b HSG – Gebühren und Auslagen
Für die Verfahren der staatlichen Anerkennung, deren Verlängerung oder Erweiterung, der Verleihung des Promotionsrechts und der Verleihung des Habilitationsrechts nach § 76a Absatz 1 kann das Ministerium sich seine Auslagen für die Begutachtung durch den Wissenschaftsrat im Rahmen der Verfahren nach § 76a Absatz 1 einschließlich anfallender Umsatzsteuer vom Träger der nichtstaatlichen Bildungseinrichtung erstatten lassen.