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§ 36 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 3 – Forschung und Wissens- und Technologietransfer

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 36 HSG – Grundsätze

(1) Die Forschung dient der Gewinnung wissenschaftlicher Erkenntnisse sowie der wissenschaftlichen Grundlegung und Weiterentwicklung von Lehre und Studium. Gegenstand der Forschung sind unter Berücksichtigung der Aufgaben der Hochschule alle wissenschaftlichen Bereiche sowie die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse in der Praxis (Wissens- und Technologietransfer) einschließlich der Folgen, die sich aus der Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse ergeben können.

(2) Das Präsidium wirkt darauf hin, dass bei der Planung und Durchführung von Forschungsvorhaben die Einrichtungen und Mitglieder der Hochschule untereinander zusammenarbeiten. Es wirkt ferner auf die Kooperation mit anderen Hochschulen und außeruniversitären Forschungseinrichtungen des In- und Auslands, sowie mit Unternehmen hin. Es fördert den Wissens- und Technologietransfer, insbesondere mit regionalen und überregionalen Unternehmen. § 3 Absatz 1 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend. Präsidium und Verwaltung der Hochschule unterstützen die Fachbereiche und die Mitglieder der Hochschule bei der Einwerbung von Drittmitteln, beim Wissens- und Technologietransfer sowie bei Ausgründungen.

(3) Die Hochschulen fördern bei der Forschung die enge Verbindung mit der Lehre und die Zusammenarbeit mit der Berufspraxis.