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§ 24 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 24 HSG – Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten

(1) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten werden auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten vom Senat aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren für eine Amtszeit von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Hat die Hochschule mehr als eine Vizepräsidentin oder einen Vizepräsidenten, kann nach Maßgabe der Hochschulverfassung eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident auch aus dem Kreis der übrigen Hochschulmitglieder gewählt werden.

(2) Die Vizepräsidentinnen und Vizepräsidenten sind von ihren Dienstpflichten während ihrer Wahlzeit angemessen zu entlasten.

(3) Eine Vizepräsidentin oder ein Vizepräsident kann aus wichtigem Grund mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Mitglieder des Senats abgewählt werden.

(4) Die hauptamtliche Vizepräsidentin oder der hauptamtliche Vizepräsident für Medizin der Universität zu Lübeck wird auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten vom Senat für eine Amtszeit von fünf Jahren gewählt; das Vorschlagsrecht ist nicht auf Professorinnen oder Professoren beschränkt, die Mitglied der Universität sind. Die dienstrechtliche Stellung der Vizepräsidentin oder des Vizepräsidenten für Medizin entspricht der der Präsidentin oder des Präsidenten; § 23 Absatz 1 Satz 1, 1. Halbsatz, Absätze 2 bis 4, Absatz 5 Sätze 1 und 3, Absatz 6 und Absatz 7 Satz 1 und Satz 4 sowie § 71 Absatz 2 sind nicht anzuwenden. Bei einer Wahl aus dem Kreis der Professorinnen und Professoren kann auf eine Ausschreibung verzichtet werden.