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§ 19 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 2 – Aufbau und Organisation der Hochschule

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 19 HSG – Hochschulrat

(1) Der Hochschulrat hat folgende Aufgaben:

  1. 1.

    Entscheidung bei Anrufung durch die Kanzlerin oder den Kanzler (§ 25 Absatz 1 Satz 5),

  2. 2.

    Stellungnahme zum Entwurf der Verfassung (§ 7),

  3. 3.

    Einvernehmen mit dem Senat zur Satzung über Qualitätssicherung (§ 5 Absatz 3),

  4. 4.

    Empfehlungen zur Profilbildung der Hochschule, zu Schwerpunkten in Forschung und Lehre sowie zur Struktur der Lehrangebote,

  5. 5.

    Stellungnahme zum Haushaltsplan,

  6. 6.

    Einvernehmen mit dem Senat über die Struktur- und Entwicklungsplanung der Hochschule,

  7. 7.

    Einvernehmen mit dem Senat über die Grundsätze für die Verteilung der Finanz- und Sachmittel sowie der Personalausstattung einschließlich zugehöriger Satzungen, insbesondere zu den Grundsätzen über die Vergütung der Professorinnen und Professoren und den Abschluss der Vergütungsvereinbarungen mit den Mitgliedern des Präsidiums mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten,

  8. 8.

    Stellungnahme zur Einrichtung von Studiengängen,

  9. 9.

    Beratung der Berichte des Präsidiums, insbesondere der Berichte des Präsidiums über Qualitätssicherungsmaßnahmen,

  10. 10.

    Stellungnahme vor Abschluss von Ziel- und Leistungsvereinbarungen.

Die Aufgaben nach den Nummern 2 bis 7 erstrecken sich auch auf Änderungen bestehender Regelungen.

(2) Das Präsidium und die anderen Organe der Hochschule erteilen dem Hochschulrat alle Informationen, die er zur Wahrnehmung seiner Aufgaben benötigt. Der Hochschulrat hat das Recht, zu seinen Sitzungen das Erscheinen der Mitglieder des Präsidiums zu verlangen. Der Hochschulrat gibt dem Ministerium in der Regel Ort, Zeitpunkt und Tagesordnung seiner Sitzungen zur Kenntnis; das Ministerium kann eine Vertreterin oder einen Vertreter des Ministeriums zu den Sitzungen entsenden. Der Hochschulrat legt dem Senat und dem Ministerium spätestens alle zwei Jahre Rechenschaft über die Erfüllung seiner Aufgaben ab; der Rechenschaftsbericht ist in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Hochschulen legen in der Verfassung fest, ob der Hochschulrat fünf oder sieben ehrenamtliche Mitglieder hat. Unter sieben Mitgliedern sollen mindestens drei Frauen sein, unter fünf Mitgliedern mindestens zwei Frauen. Die Mitglieder werden vom Senat vorgeschlagen und vom Ministerium bestellt. Vorgeschlagen und bestellt werden können mit dem Hochschulwesen vertraute Persönlichkeiten aus Wissenschaft, Wirtschaft, Kultur und Politik aus dem In- und Ausland, die nicht einer Hochschule oder einem Ministerium des Landes angehören. Die Amtszeit der Mitglieder beträgt vier Jahre; eine Wiederbestellung ist möglich. Das Ministerium soll die Mitglieder auf Vorschlag des Senats bei Vorliegen eines wichtigen Grundes entlassen. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf der regulären Amtszeit aus, wird nach dem in Satz 2 bis 4 geregelten Verfahren eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger für die volle Amtszeit vorgeschlagen und bestellt.

(4) Der Hochschulrat wählt aus seiner Mitte eine Vorsitzende oder einen Vorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter der oder des Vorsitzenden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Die Präsidentin oder der Präsident gehört dem Hochschulrat mit beratender Stimme und Antragsrecht an. Die Gleichstellungsbeauftragte, die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Senats sowie eine Vertreterin oder ein Vertreter des Allgemeinen Studierendenausschusses der Hochschule sind berechtigt, an den Sitzungen des Hochschulrats teilzunehmen; sie haben jeweils beratende Stimme und Antragsrecht.

(6) Die Hochschule stattet den Hochschulrat aus ihren Personal- und Sachmitteln aufgabengerecht aus. Reisekosten der ehrenamtlichen Mitglieder des Hochschulrats werden nach Maßgabe der Verfassung erstattet. Es kann eine Aufwandsentschädigung je Sitzung gewährt werden, deren Höhe in der Verfassung festzulegen ist. Die Höhe der Aufwandsentschädigung darf die monatliche Aufwandspauschale nach § 2 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a der Entschädigungsverordnung vom 19. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 150), zuletzt geändert durch Verordnung vom 12. Oktober 2015 (GVOBl. Schl.-H. S. 366), nicht überschreiten. (1) Für die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Hochschulrates darf die Aufwandsentschädigung um bis zu einem Drittel des festgelegten Betrages erhöht werden. Aufwandsentschädigungen dürfen für maximal vier Sitzungen im Jahr gewährt werden.

(1) Red. Anm.:

Nach Nummer 15 Buchstabe c des Gesetzes vom 3. Februar 2022 (GVOBl. Schl.-H. S. 102) soll in § 19 Absatz 6 Satz 4 die Angabe "Entschädigungsverordnung vom 19. März 2008 (GVOBl. Schl.-H. S. 150), zuletzt geändert durch Verordnung vom 5. März 2013 (GVOBl. Schl.-H. S. 109)" durch die Angabe "Entschädigungsverordnung vom 3. Mai 2018 (GVOBl. Schl.-H. S. 220), zuletzt geändert durch Verordnung vom 1. Oktober 2020 (GVOBl. Schl.-H. S. 738)" ersetzt werden. Diese Änderung ist nicht durchführbar.