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§ 108 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 11 – Ergänzende Vorschriften während der Corona-Pandemie

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 108 HSG – Besondere Vorschriften, Verordnungsermächtigung

(1) Von den in den Satzungen der Hochschulen geregelten Fristen kann zugunsten der Studierenden abgewichen werden. Geänderte Fristen sind in geeigneter Weise rechtzeitig bekannt zu geben.

(2) Das Ministerium wird ermächtigt,

  1. 1.

    ergänzend zu diesem Gesetz zur Sicherstellung der Lehre, zur Sicherstellung der Funktionsfähigkeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie zur Förderung der Studierenden durch Rechtsverordnung Regelungen betreffend die Prüfungen, die Anerkennung von Prüfungsleistungen und sonstigen Leistungen, die Regelstudienzeit, die Lehrverpflichtung, die Amtszeit der Gremien der Hochschule und der Studierendenschaft sowie die Einschreibung zu erlassen und dabei von den Regelungen der Abschnitte 2, 4, 5, 6, 7, 11 des Hochschulgesetzes abzuweichen.

  2. 2.

    die Vorschriften dieses Abschnitts ganz oder teilweise außer Kraft zu setzen.