Gesetze

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§ 107 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 11 – Ergänzende Vorschriften während der Corona-Pandemie

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 107 HSG – Lehrverpflichtung
(zu § 70 Absatz 1 HSG)

(1) Sofern Lehrveranstaltungen in anderer als nach Prüfungs- oder Studienordnung vorgesehener Form durchgeführt werden, wird je Lehrperson die Lehrverpflichtung so angerechnet, als wäre die Lehrveranstaltung so abgehalten worden wie in der Studien- bzw. Prüfungsordnung vorgesehen. Kann eine Lehrveranstaltung nicht oder nicht alternativ angeboten bzw. abgehalten werden, wird dies über die Deputatskonten nach § 2 Absatz 3 LVVO ausgeglichen.

(2) Auf die Berichte nach § 9 Absatz 2 Satz 1 LVVO wird für das Jahr 2020 verzichtet.