§ 106 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 11 – Ergänzende Vorschriften während der Corona-Pandemie
§ 106 HSG – Stipendien
(zu § 54 Absatz 6)
Die Hochschulen sollen auf Antrag die Bewilligungsdauer für ein Stipendium nach der Landesverordnung über die Förderung des wissenschaftlichen und des künstlerischen Nachwuchses (Stipendiumsverordnung - StpVO) um bis zu sechs Monate verlängern, wenn eine Stipendiatin oder ein Stipendiat sein oder ihr Promotionsvorhaben aufgrund der Corona-Pandemie unterbrechen muss oder es nur eingeschränkt fortsetzen kann.