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§ 104 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt 11 – Ergänzende Vorschriften während der Corona-Pandemie

Titel: Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: HSG
Gliederungs-Nr.: 221-24
Normtyp: Gesetz

§ 104 HSG – Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
(zu § 51 Absatz 2)

Die Ablehnung der Anrechnung von Prüfungsleistungen darf nicht darauf gestützt werden, dass Prüfungsarten, Lehrveranstaltungsarten oder die Anzahl der Semesterwochenstunden infolge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 abweichend von der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegt wurden.