§ 104 HSG
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Gesetz über die Hochschulen und das Universitätsklinikum Schleswig-Holstein (Hochschulgesetz - HSG)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Abschnitt 11 – Ergänzende Vorschriften während der Corona-Pandemie
§ 104 HSG – Anerkennung von Studien- und Prüfungsleistungen
(zu § 51 Absatz 2)
Die Ablehnung der Anrechnung von Prüfungsleistungen darf nicht darauf gestützt werden, dass Prüfungsarten, Lehrveranstaltungsarten oder die Anzahl der Semesterwochenstunden infolge der Maßnahmen zur Bekämpfung der Ausbreitung des neuartigen Coronavirus SARS-CoV-2 abweichend von der jeweiligen Prüfungsordnung festgelegt wurden.