§ 15 HSchlG
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Gesetz zur Regelung der außergerichtlichen Streitschlichtung
Landesrecht Hessen
Zweiter Abschnitt – Einrichtung und Anerkennung von Gütestellen
§ 15 HSchlG – Bestehende Gütestellen
Dieser Abschnitt findet auf die zum Zeitpunkt seines In-Kraft-Tretens bereits anerkannten Gütestellen mit der Maßgabe Anwendung, dass es einer erneuten Anerkennung nach § 6 nicht bedarf.
Red. Hinweis zur Geltungsdauer
Außer Kraft am 1. Januar 2026 durch § 16 Satz 2 des Gesetzes i.d.F. vom 22. August 2018 (GVBl. S. 362)