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§ 89 HSchG
Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Landesrecht Hessen

SIEBTER TEIL – Lehrkräfte, Schulleitung und Schulaufsicht → Erster Abschnitt – Lehrkräfte und Schulleitung

Titel: Hessisches Schulgesetz (HSchG)
Normgeber: Hessen
Amtliche Abkürzung: HSchG
Gliederungs-Nr.: 72-123
gilt ab: 17.12.2022
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: GVBl. 2023 S. 234 vom 26.04.2023

§ 89 HSchG – Auswahl der Schulleiterin oder des Schulleiters

(1) Für jede Schule wird eine Schulleiterin oder ein Schulleiter bestellt, die oder der über die Fähigkeit zur verantwortungsvollen Wahrnehmung der Führungsaufgabe sowie über Kompetenzen zur Personal-, Unterrichts-, Organisations- und Qualitätsentwicklung verfügt. Die Stelle wird in der Regel unter Fristsetzung ausgeschrieben, sobald erkennbar ist, dass sie frei werden wird.

(2) Die zuständige Schulaufsichtsbehörde gibt dem Schulträger Gelegenheit, zu den Bewerberinnen und Bewerbern Stellung zu nehmen. Sie kann dafür eine angemessene Frist setzen.

(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter wird zunächst vorläufig nach Anhörung des Schulträgers beauftragt. Die endgültige Beauftragung erfolgt nach Anhörung der Schulkonferenz im Benehmen mit dem Schulträger. Kommt eine Verständigung innerhalb von drei Monaten nach Mitteilung der Absicht, die Beauftragung endgültig vorzunehmen, nicht zustande, entscheidet die zuständige Schulaufsichtsbehörde.